§ 22 WEG, §§ 35, 135 aF, 138 nF EO:
Wenn der gemäß § 22 WEG ausgeschlossene Miteigentümer nach Anmerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung im Grundbuch seinen Anteil veräußert, ist das Zwangsversteigerungsverfahren ab der Einverleibung gegen den Erwerber fortzuführen; dem Veräußerer steht danach die Oppositionsklage zu.