§ 529 Abs 1 Z 2, § 534 ZPO:
Vor Zustellung der Entscheidung entweder an die nach Verfahrensende „prozessfähig“ gewordene Partei selbst oder an einen ordnungsgemäß bestellten gesetzlichen Vertreter kann die Frist des § 534 ZPO nicht zu laufen beginnen.