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Frist für Nichtigkeitsklage wegen fehlender Prozessfähigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2001/193wobl 2001, 299 Heft 10 v. 20.10.2001

§ 529 Abs 1 Z 2, § 534 ZPO:

Vor Zustellung der Entscheidung entweder an die nach Verfahrensende „prozessfähig“ gewordene Partei selbst oder an einen ordnungsgemäß bestellten gesetzlichen Vertreter kann die Frist des § 534 ZPO nicht zu laufen beginnen.

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