§ 18 Abs 3 WGG; § 267 ZPO:
§ 18 Abs 3 WGG ist auch dann anwendbar, wenn der Zeitpunkt des Erstbezuges vor dem 1. 1. 1994 erfolgte, eine Abrechnung jedoch erst danach stattfand. Dann beginnt die dreijährige Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG mit dem 1. 1. 1994 zu laufen.