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Änderung des Antrages erst bei Gericht

RechtsprechungMRGwobl 2001/183wobl 2001, 289 Heft 10 v. 20.10.2001

§ 37 Abs 1 Z 6, § 39 MRG:

Bei einem Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung (Errichtung eines Baderaumes) zerstört eine geringfügige Änderung der Raumeinteilung nicht die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren.

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