§ 37 Abs 1 Z 6, § 39 MRG:
Bei einem Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung (Errichtung eines Baderaumes) zerstört eine geringfügige Änderung der Raumeinteilung nicht die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren.