§ 8 Abs 2, § 37 MRG:
Über einen Sachantrag auf Genehmigung von Eingriffen in Mietrechte ist in einem der Dispositionsmaxime unterliegenden Verfahren zu entscheiden, nicht in einer Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht - ohne Bindung an den Antrag - eine für alle Beteiligten billige Lösung finden müsste.