§ 49 WFG 1984:
Die Regelungszwecke der in § 49 WFG 1984 vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen ergänzen einander, sie sind jedoch in den beabsichtigten Wirkungen von einander abzugrenzen.
Nach dem Normzweck des § 49 Abs 1 WFG 1984 kommt es ausschließlich darauf an, welchem Sicherungszweck die Pfandrechte dienen; es besteht kein Unterschied, ob es sich um vertragliche oder exekutive Pfandrechte handelt.