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Wirkungen des gesetzlichen Belastungsverbotes nach § 49 Abs 1 WFG

RechtsprechungWohnbauförderungsrechtwobl 2000/158wobl 2000, 279 Heft 9 v. 20.9.2000

§ 49 WFG 1984:

Die Regelungszwecke der in § 49 WFG 1984 vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen ergänzen einander, sie sind jedoch in den beabsichtigten Wirkungen von einander abzugrenzen.

Nach dem Normzweck des § 49 Abs 1 WFG 1984 kommt es ausschließlich darauf an, welchem Sicherungszweck die Pfandrechte dienen; es besteht kein Unterschied, ob es sich um vertragliche oder exekutive Pfandrechte handelt.

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