§ 2 Abs 3 MRG:
Bei der zulässigen echten Sanierungshauptmiete hat der Hauptmieter die Wohnung im Standard anzuheben, darf dafür aber die Investitionen durch die gestattete Untervermietung amortisieren.
Für die Beurteilung der Umgehungsabsicht sind wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend: Je deutlicher der Rückfluss an den Hauseigentümer ist und je stärker dieser eine als Hauptmieter auftretende Gesellschaft beherrscht, umso eher ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen.