§ 46a Abs 5 MRG:
Die Anwendung des § 46a Abs 5 MRG setzt voraus, dass es weder bei der Unternehmensveräußerung noch später zu einem Eintritt des Unternehmenserwerbers in den Hauptmietvertrag gekommen war.
Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebeben Unternehmens ein „gespaltenes“ Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen.