§ 30 Abs 2 Z 7 MRG:
Wird die Auslage eines Verkaufslokales dekoriert, das Geschäft aber wochentags nur von 6.00 bis 7.30 Uhr offen gehalten, so liegt keine dem früheren Parfumeriehandel gleichwertige geschäftliche Tätigkeit vor.
Der Mieter kann die auf § 30 Abs 1 Z 7 MRG gestützte Kündigung durch den Nachweis abwehren, daß eine vertragsmäßige Verwendung (die etwa wegen einer Renovierung gerade nicht möglich ist) in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.