§ 30 Abs 2 Z 5 MRG; § 73 AußStrG:
Eine Aufkündigung ist gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters zu richten, wenn das Verlassenschaftsverfahren durch Überlassung an Zahlungs statt beendet worden war.
Da nur die im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte durch Singularsukzession übertragen werden, bleibt der ruhende Nachlass Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen.