§ 4 Abs 4 EStG 1988, § 16 EStG 1988:
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind solange Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, solange sie als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten (solange dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann). Auf den Grund der Unzumutbarkeit kommt es nicht an.