§ 4 Abs 4 EStG 1988, § 16 EStG 1988:
Zur Zumutbarkeit einer (nur aus privaten Gründen unterbliebenen) Verlegung des Wohnsitzes (diesfalls sind Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrt keine Betriebsausgaben bzw Werbungskosten).