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Fristenlauf bei Berichtigung einer Entscheidung

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2000/136wobl 2000, 249 Heft 7 und 8 v. 20.7.2000

§ 419 ZPO:

Durch die Entscheidungsberichtigung wird dann kein neuer Fristenlauf ausgelöst, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte.

OGH 11. 5. 2000, 8 Ob 138/00b (LGZ Wien 41 R 669/99g, BG Innere Stadt Wien 48 C 355/98 g)

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