§ 1116a ABGB; § 30 MRG:
§ 1116a ABGB gilt auch für Untermietverhältnisse.
Auch Mitmietrechte sind vererblich, weshalb sie nicht dem überlebenden Mitmieter anwachsen.
§ 1116a ABGB; § 30 MRG:
§ 1116a ABGB gilt auch für Untermietverhältnisse.
Auch Mitmietrechte sind vererblich, weshalb sie nicht dem überlebenden Mitmieter anwachsen.