§ 1092 ABGB:
Der Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag bereits mit Einigung über die Bestandsache und Bestandzins zustande, sofern nicht ein Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde oder ein offener Dissens darüber besteht. Auch ein konkludenter Abschluss ist möglich. Auf die Auflösung eines bestehenden Mietvertrags kommt es nicht an. Auf eine mehrfache Inbestandgabe sind die Grundsätze der mehrfachen Veräußerung von Sachen iSd § 430 ABGB anzuwenden.