§ 1 Abs 1 und 4, § 2 Abs 2 Z 1, § 3 Abs 2, § 15 WEG:
Falls zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern nichts anderes vereinbart ist, sind selbstständige Räume im Zweifel als gemeinschaftliche Teile der WE-Liegenschaft gem § 1 Abs 4 WEG anzunehmen.
§ 1 Abs 1 und 4, § 2 Abs 2 Z 1, § 3 Abs 2, § 15 WEG:
Falls zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern nichts anderes vereinbart ist, sind selbstständige Räume im Zweifel als gemeinschaftliche Teile der WE-Liegenschaft gem § 1 Abs 4 WEG anzunehmen.