§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Bereits das Vorbringen, der Kündigungsgrund (der Z 6) sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht gegeben, verpflichtet, alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der behauptungs- und beweispflichtige gekündigte Mieter nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.