§ 1 Abs 2 Z 2 MRG; § 1 MG:
Der Charakter einer „Dienstwohnung“ (Überlassung auf Grund eines Dienstverhältnisses) geht nicht verloren, wenn ein spezielles Kündigungsrecht nach § 19 Abs 2 Z 6 u 7 MG (= § 30 Abs 2 Z 9 u 10 MRG) und für den Fall der Beendigung des Nutzungsrechtes ein dreifach erhöhter Mietzins vereinbart wurde.