§ 46a Abs 4 MRG:
Eine nur vorübergehende einvernehmliche Anhebung des Mietzinses erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal einer Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG.
Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor, wenn der Mieter von sich aus Kriegsschäden am Mietobjekt behebt und auf eine an sich mögliche Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB verzichtet.