§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt; solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, schadet selbst die Benützung zweier Wohnungen nicht.