§ 12a, § 46a Abs 1 MRG; § 1 Abs 2, § 2 Abs 10, § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG:
Die Spaltung einer Kapitalgesellschaft führt zu gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge. Hierin liegt kein Fall einer Veräußerung nach § 12a Abs 1 MRG, sodass es nur unter den Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG zur Mietzinserhöhung kommt („entflechtende Spaltung“).