§ 1096 ABGB; § 4 Abs 1, § 5 EisbEG:
Die Enteignungsentschädigung umfaßt - auch bei den obligatorisch Berechtigten - nur die unmittelbar durch die Enteignung, also aus dem erzwungenen Eigentumswechsel, verursachten Nachteile. Hingegen sind Folgeschäden, insbesondere sogenannte Unternehmensschäden durch den Bau und Betrieb jenes „Unternehmens“, zu dessen Errichtung die Enteignung erfolgte, von dieser Entschädigungspflicht nicht erfaßt.