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Die Wohnrechtsnovelle 1999 - kritisch betrachtet (Teil II - Wohnungseigentumsrecht)1)1)Auch hier muss wie im I. Teil auf die ausführliche Abhandlung von Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 285 verwiesen werden, wozu zum Vorzugspfandrecht noch Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gem § 13c Abs 3 bis 5 WEG, wobl 1999, 359 kommt. Auf beide wird nur soweit eingegangen, als sich die Ansicht des Autors mit denen dieser Autoren nicht deckt. Weiters wird auf Dirnbacher, Wohnungseigentum 2000, verwiesen.

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Helmut Würthwobl 2000, 133 Heft 5 v. 20.5.2000

Übersicht

Die wesentliche Divergenz in der Beurteilung der Novellierung des WEG zu Stabentheiner 2)2)AaO 300. besteht nicht in der Gesetz gewordenen Fassung, sondern in dem, was nicht Gesetz geworden ist: der wieder nicht geschaffenen Möglichkeit, an Abstellplätzen selbstständiges Wohnungseigentum zu begründen. Die Berufung Stabentheiners auf die „Solidarität“ von Wohnungseigentümern (auch der OGH strapaziert diesen Begriff!) ist jedenfalls bei Liegenschaften mit mehr als einem Trakt eine Fiktion. In Wahrheit führt die derzeitige Rechtslage immer wieder zu unnötigen Streitigkeiten, weil (bei Neubauten) ein Teil der Wohnungseigentümer den Abstellplatz entgeltlich mit erwirbt, während andere nach Begründung von WE die - möglichst unentgeltliche - Benützung für sich einfordern (was bei zu geringer Anzahl von Stellplätzen für ausreichend „Frieden“ im Haus sorgt). Denkbar wäre natürlich, von vornherein für derartiges „Wohnungseigentum“ (man kann es natürlich auch anders nennen) kraft Gesetzes eine gesonderte Abrechnungseinheit zu bilden. Wirtschaftlich gesehen ist der derzeitige Zustand eher unvernünftig und, wenn (nur) ein Teil der Abstellplätze (insb in Tiefgaragen etc) verkauft werden konnte und daher die Wohnungseigentümer der Wohnungen und Geschäftsräume für die restlichen Bau- und Grundkosten aufkommen müssen, auch ungerecht. Die mangelnde Praktikabilität der Regelungen des § 13a Abs 1 Z 8 iVm § 14 Abs 1 Z 7 und 8 WEG ist durch die Novellierung des dadurch noch unpraktischer gewordenen § 14 Abs 2 WEG besonders deutlich geworden (s dazu auch unten V.2.)

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