§ 16 Abs 4 MRG:
Auch die mündliche Erörterung eines zuvor eingeholten Gutachtens über die Berechtigung eines Lagezuschlags kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine „ausdrückliche Bekanntgabe in Schriftform“ nicht ersetzen.
§ 16 Abs 4 MRG:
Auch die mündliche Erörterung eines zuvor eingeholten Gutachtens über die Berechtigung eines Lagezuschlags kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine „ausdrückliche Bekanntgabe in Schriftform“ nicht ersetzen.