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Vorzeitige Kündigung eines befristeten Altmietvertrages nach Inkrafttreten der WRN 1997

RechtsprechungMRGwobl 2000/58wobl 2000, 115 Heft 4 v. 20.4.2000

§ 29 Abs 1 Z 3, § 49b MRG:

Die in der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1997 vorgesehenen Befristungs- und vorzeitigen Kündigungsbestimmungen sind nur auf Neuverträge oder auf Verlängerungen von bestehenden Mietverträgen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen bzw wirksam werden.

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