§ 26 MRG; Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG:
Auf Untermietzinsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, ist § 26 MRG idF des 3. WÄG nicht anzuwenden.
Bei einer nach Inkrafttreten des MRG, aber vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossenen Untermietzinsvereinbarung hat der Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung).