vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Untermietzins bei Vereinbarungen ab dem 1. 1. 1982 und vor dem 1. 3. 1994

RechtsprechungMRGwobl 2000/54wobl 2000, 111 Heft 4 v. 20.4.2000

§ 26 MRG; Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG:

Auf Untermietzinsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, ist § 26 MRG idF des 3. WÄG nicht anzuwenden.

Bei einer nach Inkrafttreten des MRG, aber vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossenen Untermietzinsvereinbarung hat der Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!