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Umdeutung eines Antrages gem § 37 Abs 1 Z 4 MRG in eine Klage

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2000/43wobl 2000, 94 Heft 3 v. 20.3.2000

§ 27 Abs 1 u 3 MRG; § 40a, § 44, § 49 Abs 2 Z 5 JN; § 230a ZPO:

Ein Rückforderungsanspruch kann nur dann gem § 27 MRG und damit dem § 49 Abs 2 Z 5 JN unterstellt werden, wenn der Leistende Mieter wurde.

Ein Antrag gem § 37 Abs 1 Z 14 MRG kann in eine Klage umgedeutet und gem § 40a JN von einem außerstreitigen (Mieten-) Verfahren in das streitige Verfahren überwiesen werden.

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