§ 40 Abs 1 MRG, § 833 ABGB:
Sowohl die Gesamtheit der Miteigentümer als auch ein Mehrheitseigentümer sind trotz Verwalterbestellung befugt, gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle das Gericht anzurufen.
Im Falle der Anrufung des Gerichts durch den Hälfte- oder Minderheitseigentümer ist ein Verbesserungsverfahren zur Ermöglichung des Nachweises der Vollmachten einzuleiten.