§ 13 Abs 2 Z 2 WEG:
Die Größe und Struktur einer WE-Anlage sind kein Kriterium für die Genehmigung von Änderungen nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG.
Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer alleine läßt sich die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentumers nicht rechtfertigen.