§ 15 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 8a MRG:
Mit „pauschal vereinbarter Mietzins“ iSd § 15 Abs 4 MRG ist die Summe der Mietzinsbestandteile, wie dies auch im § 15 Abs 1 MRG ausgedrückt ist, gemeint.
Wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung scheidet eine extensive Auslegung des § 15 Abs 4 MRG aus, wonach jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe.