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Kein Anspruch des Minderheitsmiteigentümers auf Erlassung einer Hausordnung gem § 13a Abs 1 Z 7 WEG

RechtsprechungWEGwobl 2000/21wobl 2000, 49 Heft 2 v. 20.2.2000

§ 13a Abs 1 Z 7, § 14 Abs 1 Z 6, § 26 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG; § 364 Abs 2, § 523 ABGB:

§ 13a Abs 1 Z 7 gewährt im Rahmen einer Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung dem Einzelnen nur das Recht, eine von der Mehrheit bereits erlassene Hausordnung vom Außerstreitrichter überprüfen zu lassen, nicht aber deren erstmalige Erlassung zu begehren.

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