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Bindende Feststellung des künftigen Hauptmietzinses und unterlassene Investitionen des Mieters

RechtsprechungMRGwobl 2000/12wobl 2000, 40 Heft 2 v. 20.2.2000

§ 12a Abs 7 und 8 MRG:

Bei der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Hierbei bleiben vom Mieter unterlassene, wertsteigernde Investitionen (hier: Herstellung einer Liftstation im 2. Stock) unberücksichtigt.

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