§§ 23 bis 25 WEG; §§ 1002 ff, § 1009 ABGB:
Der Käufer eines Liegenschaftsanteils übernimmt als WE-Bewerber besondere Treuepflichten gegenüber jenen, die ebenso wie er mit der schriftlichen Zusage des WE-Organisators gerichtet auf Begründung von WE Liegenschaftsanteile erwerben. Alle WE-Bewerber zusammen verbindet das gemeinsame Interesse, WE zu begründen, weshalb sie in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis stehen.