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Rechtsbeziehungen der WE-Bewerber untereinander und mit dem WE-Organisator

RechtsprechungWEGwobl 2000/4wobl 2000, 27 Heft 1 v. 20.1.2000

§§ 23 bis 25 WEG; §§ 1002 ff, § 1009 ABGB:

Der Käufer eines Liegenschaftsanteils übernimmt als WE-Bewerber besondere Treuepflichten gegenüber jenen, die ebenso wie er mit der schriftlichen Zusage des WE-Organisators gerichtet auf Begründung von WE Liegenschaftsanteile erwerben. Alle WE-Bewerber zusammen verbindet das gemeinsame Interesse, WE zu begründen, weshalb sie in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis stehen.

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