§ 26 MRG, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG:
Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung steht dem Untermieter im Falle einer Untermietzinsvereinbarung vor Inkrafttreten des 3. WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu.