§ 2 MRG:
Bei Haupt- und Untermietvertrag handelt es sich um zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsverhältnisse, weshalb die Beendigung des Hauptmietvertrages auf den Bestand des Untermietvertrages keinen Einfluss hat.
Eine solche Abhängigkeit kann sich aber aus einer dahin gehenden Abrede zwischen Haupt- und Untermieter ergeben.