§ 34 Abs 8 EStG 1988:
Der Pauschbetrag ist zuzusprechen, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten (zu den üblichen Essenszeiten) nicht möglich ist. Entscheidend ist, dass die Berufsausbildung auswärts (= außerhalb des Familienwohnortes) erfolgt. Irrelevant ist, ob das Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung wohnt.