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Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2000/207wobl 2000, 376 Heft 12 v. 20.12.2000

§ 34 Abs 8 EStG 1988:

Der Pauschbetrag ist zuzusprechen, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten (zu den üblichen Essenszeiten) nicht möglich ist. Entscheidend ist, dass die Berufsausbildung auswärts (= außerhalb des Familienwohnortes) erfolgt. Irrelevant ist, ob das Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung wohnt.

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