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Regreß unter mehreren Verursachern von Bodenkontaminierung

RechtsprechungABGBwobl 1999/138wobl 1999, 272 Heft 9 v. 20.9.1999

§ 896 ABGB:

Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des § 1097 ABGB nicht.

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