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Wer kann im Wohnungseigentum den Grundbuchsantrag in Zusammenhang mit einer Hypothek zur Sicherung eines Instandhaltungsdarlehens stellen?*)*) Diesen Aufsatz widme ich dem Gedenken an Herrn Univ.-Prof. Dr. Franz Gschnitzer, der am 19. Mai 1999 hundert Jahre alt geworden wäre und am 19. Juli 1968 plötzlich verstorben ist; vgl Faistenberger/Mayrhofer, (Hrsg), Privatrechtliche Beiträge. Gedenkschrift Franz Gschnitzer (Veröffentlichungen der Universität Innsbruck, Band 16; 1969), 9 bis 36. Wie viele Juristengenerationen aus über vier Jahrzehnten durfte ich Hörer des weit über die Grenzen Österreichs führenden Privatrechtlers sein und Gschnitzer dann als meinen ersten akademischen Lehrer durch etwas mehr als eineinhalb Dienstjahre am Institut für Zivilrecht erleben. Als wäre es gestern gewesen, denke ich in tiefer Dankbarkeit und Bewunderung an die erfüllte Zeit meines beginnenden juristischen Lebens zurück. Der Leitspruch auf Gschnitzers Rektorsbild: „iura docuit dixit dedit“ (Rektor 1946/47 und 1947/48) vermag trefflicher als ein ausführliches Lebensbild das Motto und Wirken dieses wahrhaft bedeutenden, vielseitigen Mannes zu umreißen.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 1999, 217 Heft 7 und 8 v. 20.7.1999

Der Sanierungsbedarf von WE-Anlagen der 50er bis 80er Jahre, vor allem der sog „Plattenbauten“, wird in Österreich häufig mit über 100 Milliarden Schilling geschätzt, weshalb die Aufnahme von Instandhaltungsdarlehen iSd § 14 Abs 1 Z 3 WEG zahlen- und betragsmäßig sehr rasch zunimmt, da entsprechend dotierte Rücklagen gem § 16 WEG vielfach nicht vorhanden sind. Wer kann nun das Grundbuchsgesuch zur hypothekarischen Sicherung dieser Sanierungskredite anbringen: nur alle Mit- und Wohnungseigentümer mittels einzeln beglaubigter Unterschrift gemeinsam oder der WE-Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 17 Abs 2 Satz 2 iVm § 13c Abs 1 WEG? Der Autor entscheidet sich aus dogmatischen, nicht zuletzt aber auch aus praktischen Gründen für die zweite Lösungsmöglichkeit, auch wenn eine gewisse Mißbrauchsgefahr, der der WE-Verwalter hiermit ausgesetzt ist, nicht zu verkennen ist.

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