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Hinlängliche Klarstellung, daß die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht auf unbestimmte Zeit besteht

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 1999/107wobl 1999, 215 Heft 6 v. 20.6.1999

§ 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN); § 29 Abs 3 lit c MRG:

Keine unbestimmte Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses, wenn (durch Gerichtsvergleich) ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird und der Mietzins „hierfür“ vereinbart wird.

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