§ 13b Abs 5, § 19 Abs 6 WEG; § 20 lit a und b, § 73 GBG; § 7 ABGB:
Grundbücherliche Anmerkungen dürfen nach § 20 lit b GBG nur erfolgen, wenn eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Eintragung ermöglicht und zugleich deren Wirkungen festlegt. Anmerkungen, die kein Gesetz erwähnt, sind demnach unzulässig.