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Eintrittsberechtigung und gemeinsamer Haushalt

RechtsprechungMRGwobl 1999/98wobl 1999, 208 Heft 6 v. 20.6.1999

§ 14 Abs 3 MRG:

Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften.

Die Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist nicht ausgeschlossen, wenn insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt.

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