§ 14 Abs 3 MRG:
Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften.
Die Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist nicht ausgeschlossen, wenn insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt.