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Jeder Mit- und Wohnungseigentümer (nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft!) kann über das Pfandrecht an seinem Miteigentumsanteil verfügen

RechtsprechungWEGwobl 1999/82wobl 1999, 179 Heft 5 v. 20.5.1999

§ 431, § 469 letzter Satz, §§ 828 und 829 ABGB; § 1 Abs 1, § 13c, § 14 Abs 1 Z 3 WEG; § 77 GBG:

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