Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht geändert wird (wirksam seit 1. Dezember 1998). Entgegen ursprünglicher Auffassung wurde das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ BGBl III 1998/119; siehe die diesbezügliche Novelle des IPRG BGBl I 1998/119, die § 35 geändert und die §§ 36 bis 45 IPRG aufgehoben hatte) nicht als self executing-Staatsvertrag angesehen, so daß eine weitere, nämlich die vorliegende IPRG-Novelle notwendig wurde; vgl dazu Helmberg, Verbraucherschutzprobleme bei internationalen Liegenschaftsverträgen, wobl 1999, 1 bis 13. (Dieser Aufsatz konnte auf Grund seines Erscheinungszeitpunkts die jetzige „Gesetzesreparatur“ naturgemäß nicht mehr berücksichtigen.)