§ 1 Abs 4 Z 3; § 12a Abs 2; § 12a Abs 3; § 12a Abs 4; § 12a Abs 7 MRG:
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gilt auch für Mietverträge, die vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurden. Er ist nicht erfüllt, wenn Wohnungseigentum am Mietgegenstand erst nach Abschluß des Mietvertrages einverleibt wurde.