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Erhöhung nach § 46a Abs 3 MRG - Rechtswegzulässigkeit und Verhältnis zu § 12a Abs 5 MRG

RechtsprechungMRGwobl 1999/59wobl 1999, 132 Heft 4 v. 20.4.1999

§ 42 JN; 46a Abs 3 MRG:

Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder (unzweifelhaft) schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg.

Haben sich die Vorinstanzen mit dem Problem der Zulässigkeit des Rechtsweges (hier: über das auf § 46a Abs 3 MRG gestützte Erhöhungsbegehren) - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - befaßt und die Zulässigkeit übereinstimmend bejaht, so liegt eine den OGH bindende Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN vor.

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