§§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG:
Unter „gebührendem Entgelt“ (§ 23 Abs 1 Z 1 MRG) ist der Bruttolohn, dh das um Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen.
Macht der Vermieter (Dienstgeber) daher von seinem (im § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten) Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleich der von ihm abzuführenden Lohnsteuer (§§ 78 ff EStG) abzuziehen, darf er das gesamte Bruttoentgelt gem § 23 Abs 1 Z 1 MRG als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen.