§ 13c Abs 1 WEG; § 44 Abs 1 bis 3 Tir BauO LGBl 1989/33:
Der Abbruch einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ist gem § 44 Abs 1 bis 3 Tir BauO LGBl 1989/33 dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen. Steht diese im Miteigentum mehrerer Personen, sind unter dem Ausdruck Eigentümer alle einzelnen Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.