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Abbruchauftrag an eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

RechtsprechungWEGwobl 1999/38wobl 1999, 64 Heft 2 v. 20.2.1999

§ 13c Abs 1 WEG; § 44 Abs 1 bis 3 Tir BauO LGBl 1989/33:

Der Abbruch einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ist gem § 44 Abs 1 bis 3 Tir BauO LGBl 1989/33 dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen. Steht diese im Miteigentum mehrerer Personen, sind unter dem Ausdruck Eigentümer alle einzelnen Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.

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